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Name, Sitz und Zweck |
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1.1 |
Unter dem
Namen Bridge Club Zug besteht in Zug ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Pflege und Förderung des
Bridgespiels.
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1.2 |
Der Bridge Club Zug ist Mitglied des Schweizerischen
Bridgeverbandes. (FSB) |
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2 |
Organisation |
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Die Organe des Bridge Clubs Zug sind: |
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2.1 die
Generalversammlung
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2.2 der Vorstand |
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2.3 die
Rechnungsrevisoren
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2.1 |
Die Generalversammlung |
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2.1.1 |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
wird vom Vorstand mindestens 30 Tagevorher unter Bekanntgabe der
Traktanden schriftlich einberufen mid soll alljährlich vor Ende Oktober
stattfinden. Über Geschälte, die nicht traktandiert
sind, kann nicht abgestimmt werden. |
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2.1.2 |
Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand jederzeit und
muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes wünscht |
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2.1.3 |
Die
Befugnisse der Generalversammlung sind:
a) Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden
Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Berichtes der Revisoren und
des Budgets sowie Erteilung der Entlastung des
Vorstandes.
b) Wahl des Vereinspräsidenten,
des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
c) Beratung und
Beschlussfassung über alle Vorlagen und Antrage des Vorstandes, sowie
solche von Mitgliedern, sofern sie bis zum 31.
Juli des Jahres dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
d) Festsetzung des jährlichen
Mitglieder-Beitrages.
e) Beschlussfassung über
Abänderung der Statuten, sowie über eine Auflösung des Vereins.
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2.1.4 |
Abstimmungsmehrheiten:
a) Beschlüsse an der
Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder
gefasst.
b) Beschlussfassung über eine
Abänderung der Statuten verlangen eine 2/3 Mehrheit der an der GV
anwesenden Mitglieder.
c) Eine Auflösung des Vereins
ist nur rechtsgültig, wenn alle an der GV anwesenden Mitglieder
zustimmen.
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2.2 |
Der Vorstand |
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2.2.1 |
Der
Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen, die für eine
Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wahlen finden daher alle zwei
Jahre statt.
Ausser dem Präsidenten
konstituiert sich der Vorstand selbst. Aufgabenbereiche des Vorstandes
sind kumulierbar. Prãsident und Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
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2.2.2 |
Befugnisse
des Vorstandes:
a) allgemeine Leitung der Vereinsangelegenheiten
b) Organisation des Spiel- and
Unterrichtsbetriebes, Nachwuchs-Förderung
c) gerichtliche und
aussergerichtliche Vertretung des Vereins
d) Abschluss von Verträgen im
Rahmen des bewilligten Budgets, in Ausnahmefällen bis zu Fr. 2000.- über
Budget.
e) Aufstellung von Reglementen,
Ernennung von Kommissionen, Bestimmung von Spielleitern und
Schiedsrichtern
f) Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern
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2.2.3 |
Für gültige Beschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder erforderlich.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. |
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2.3 |
Die
Rechnungsrevisoren |
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Die
Generalversammlung wählt jeweils auf zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren,
die die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung darüber
schriftlich Bericht und Antrag zu stellen haben.
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3 |
Mitgliedschaft |
| 3.1 |
Aufnahmegesuche
sind an den Vorstand zu richten. Der Eintritt kann jederzeit
erfolgen. |
| 3.2 |
Austritte sind
auf Ende des Vereinsjahres dem Vorstand mitzuteilen. Austretende
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
| 3.3 |
Der Vorstand
kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen ohne Angabe von
Gründen. Grunde für einen Ausschluss können sein, nicht Bezahlen
des Vereinsbeitrages oder ein Verhalten, das die Interessen des
Clubs verletzt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekurs
an die nächste Generalversammlung zu. |
| 3.4 |
Jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die
Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. |
| 3.5 |
Die
offizielle Clubsprache ist Deutsch. |
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4 |
Rechnungswesen |
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Das Club-
und Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis am 30. Juni des darauffolgenden
Jahres.
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5 |
Auflösung |
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Bei
Auflosung des Bridge Club Zug ist das Vereinsvermögen nach Erfüllung
aller Verpflichtungen an die damals eingetragenen
Mitglieder zu verteilen.
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| Die vorliegenden Statuten wurden von der
Generalversammlung vom 6. September 2003 genehmigt. |
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die Präsidentin
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